Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz

Der internationale Handel bietet für deutsche Unternehmen Möglichkeiten zur Schaffung von Wohlstand und Arbeitsplätzen entlang der Lieferketten. Gleichzeitig können durch diese Geschäftstätigkeiten auch erhebliche negative Auswirkungen für die Menschen und die Umwelt entlang der Wertschöpfungsketten entstehen.

Um die praktische Umsetzung der unternehmerischen Verantwortung zur Achtung der Menschenrechte entlang der Lieferkette zu fördern, trat ab dem 1. Januar 2023 das deutsche Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) in Kraft.

Um negativen Auswirkungen auf Menschen und Umwelt zu begegnen, verlangt das Gesetzt von in Deutschland tätigen Unternehmen ab einer bestimmten Größe die Einführung von menschenrechtlichen und umweltbezogenen Sorgfaltspflichten. Diese werden im Folgenden im Detail dargestellt.

Hintergrund

Was ist das Ziel des LkSG?

Das deutsche Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG), allgemein auch als Lieferkettengesetz bekannt, wurde im Juni 2021 vom deutschen Bundestag und Bundesrat beschlossen. Das Gesetz soll der Verbesserung der internationalen Menschenrechtslage dienen, indem es menschenrechtrechtliche und umweltbezogene Sorgfaltspflichten in der Lieferkette von Unternehmen verbindlich regelt.

Damit werden Unternehmen erstmals dazu verpflichtet die im Gesetz festgelegten „Sorgfaltspflichten in angemessener Weise zu beachten mit dem Ziel, menschenrechtlichen oder umweltbezogenen Risiken vorzubeugen oder sie zu minimieren oder die Verletzung menschenrechtsbezogener oder umweltbezogener Pflichten zu beenden“ (§ 3 Abs. 1 Satz 1 LkSG).

 

Beachte: Das Gesetz stellt ausdrücklich klar, dass eine bloße Bemühenspflicht begründet wird und keine Erfolgspflicht oder Garantiehaftung.

 

Für wen gilt das LkSG?

Das LkSG ist anwendbar für in Deutschland ansässige Unternehmen und Unternehmen mit einer Zweigniederlassung gemäß § 13 d HGB in Deutschland ungeachtet ihrer Rechtsform. Konkret tritt das LkSG wie folgt in Kraft:

 

  • Ab 01.01.2023: Unternehmen mit in der Regel mindestens 3000 Arbeitnehmern im Inland,
    • die ihre Hauptverwaltung, ihren Verwaltungssitz oder ihren satzungsmäßigen Sitz im Inland haben ODER
    • die eine Zweigniederlassung im Inland haben und in dieser Zweigniederlassung in der Regel mindestens 3000 Arbeitnehmer beschäftigen;

 

  • Ab 01.01.2024: Unternehmen mit in der Regel mindestens 1000 Arbeitnehmern im Inland,
    • die ihre Hauptverwaltung, ihren Verwaltungssitz oder ihren satzungsmäßigen Sitz im Inland haben ODER
    • die eine Zweigniederlassung im Inland haben und in dieser Zweigniederlassung in der Regel mindestens 1000 Arbeitnehmer beschäftigen.
Anwendungsbereich

Welchen Anwendungsbereich deckt das LkSG ab?

Die Lieferkette im Sinne des Gesetzes bezieht sich auf alle Produkte und Dienstleistungen eines Unternehmens. Sie umfasst alle Schritte im In- und Ausland, die zur Herstellung der Produkte und zur Erbringung der Dienstleistungen erforderlich sind, angefangen bei der Gewinnung der Rohstoffe bis hin zu der Lieferung an den Endkunden.

Grundsätzlich beziehen sich die Sorgfaltspflichten für Unternehmen somit auf die gesamte Lieferkette, in der Praxis findet aber eine Eingrenzung des Anwendungsbereichs statt:

 

Eigener Geschäftsbereich und unmittelbare Zulieferer

Im eigenen Geschäftsbereich und gegenüber den direkten Vertragspartnern sind die Unternehmen verpflichtet die Sorgfaltspflichten in angemessener Weise zu beachten mit dem Ziel, menschenrechtlichen oder umweltbezogenen Risiken vorzubeugen, minimieren oder zu beenden.

 

Mittelbare Zulieferer

Bei mittelbaren Zulieferern findet das LkSG lediglich anlassbezogen Anwendung und nur wenn das Unternehmen „substantiierte Kenntnis“ über mögliche menschenrechts- und umweltbezogene Verletzungen in der tieferen Lieferkette erlangt. In diesem Fall bestehen die folgenden Pflichten:

  • Durchführung einer Risikoanalyse
  • Angemessene Präventions- und Abhilfemaßnahmen
  • Umsetzung eines Konzepts zur Minimierung, Vermeidung und Beendigung von Risiken / Verletzungen
  • Gegebenenfalls Anpassung der Grundsatzerklärung

Definition substantiierte Kenntnis: „Tatsächliche Anhaltspunkte […], die eine Verletzung einer menschenrechtsbezogenen oder einer umweltbezogenen Pflicht bei mittelbaren Zulieferern möglich erscheinen lassen.“ (§ 3 Abs. 9 Satz 3 LkSG)

Beachte: Sofern versucht wird, die Sorgfaltsanforderungen durch Zwischenschaltung eines unmittelbaren Zulieferers zu umgehen, zählen mittelbare Zulieferer als unmittelbare Zulieferer

 

Welche menschenrechtlichen und umweltbezogenen Risiken beinhaltet das LkSG?

Das LkSG verpflichtet Unternehmen, sich um die Prävention, Minimierung und Beendigung menschenrechtlicher und umweltbezogener Risiken im eigenen Geschäftsbereich und in der Lieferkette zu bemühen.

Dabei handelt es sich konkret um die folgenden Menschenrechte und Umweltbelange:

 

Menschenrechtlichen Risiken

 

Kinderarbeit

  • Mindestalter von 15 Jahren
  • Verbot der schlimmsten Formen von Kinderarbeit für Kinder unter 18 Jahren (u.a. Sklaverei, Kinderhandel, Leibeigenschaft, Zwangsarbeit, Pflichtrekrutierung, Prostitution)

 

Zwangsarbeit & Sklaverei

 

Arbeitsschutzvorschriften des Beschäftigungsortes

  • Offensichtlich ungenügende Sicherheitsstandards bei Arbeitsstätte, -platz oder -mittel
  • geeigneter Schutz gegen chemische, physikalische oder biologische Stoffe fehlt
  • Verhinderung übermäßiger körperlicher und geistiger Ermüdung;
  • Ungenügende Ausbildung und Unterweisung von Beschäftigten

 

Vereinigungsfreiheit

  • Gründung und Betritt von Gewerkschaften
  • Streikrecht

 

Ungleichbehandlung in Beschäftigung

  • Ungleichbehandlung aufgrund nationaler, ethnischer, sozialer Herkunft, Gesundheitsstatus, Behinderung, sexueller Orientierung, Alter, Geschlecht, politischer Meinung, Religion oder Weltanschauung

 

Vorenthalten angemessenen Lohns

  • Mindestens Mindestlohn am Beschäftigungsort

 

Lebensgrundlage bedrohende, schädliche Umweltverunreinigungen

  • Boden-, Gewässer- und Luftverunreinigung, Lärmemissionen, übermäßiger Wasserverbrauch

 

Widerrechtliche Zwangsräumung und Entzug von Land, Wäldern und Gewässern

 

Handeln von Sicherheitskräften

• Beinhaltet den Einsatz von Sicherheitskräften, die Folter und unmenschliche Behandlung anwenden, Leib oder Leben verletzen und die Koalitionsfreiheit beeinträchtigen

 

Umweltbezogene Risiken

 

Quecksilber

  • Verbot der Herstellung und Verwendung von Quecksilber und Quecksilberverbindungen im Sinne des Minamata-Übereinkommens
  • Behandlung von Quecksilberabfällen

 

Persistente organische Schadstoffe (POPs)

  • Verbot der Produktion und Verwendung von POPs nach dem Stockholmer Übereinkommen
  • Handhabung, Sammlung, Lagerung und Entsorgung von POPs nach Regelungen des POPs-Übereinkommens

 

Ein- und Ausfuhr gefährlicher Abfälle

Sorgfaltspflichten

Die nach dem LkSG betroffene Unternehmen sind dazu verpflichtet, menschenrechtliche und umweltbezogene Sorgfaltspflichten im eigenen Geschäftsbereich und in der Lieferkette in angemessener Weise zu beachten.

 

Prinzip der Angemessenheit: Was ein Unternehmen zu tun hat, ist abhängig von

  • der Art und Umfang der Geschäftstätigkeit des Unternehmens
  • dem Einflussvermögen des Unternehmens auf den unmittelbaren Verursacher
  • der zu erwartenden Schwere, Umkehrbarkeit und Wahrscheinlichkeit der Verletzung
  • der Art des Verursachungsbeitrages

 

Welche Sorgfaltspflichten verankert das LkSG konkret?

Das LkSG verpflichtet betroffene Unternehmen zu den folgenden menschenrechtlichen und umweltbezogenen Sorgfaltspflichten:

 

1. Einrichten eines angemessenen und wirksamen Risikomanagements

Definition wirksam: Maßnahmen, die es ermöglichen, menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken zu erkennen und zu minimieren sowie Verletzungen zu verhindern, beenden oder minimieren

 

Festlegung von Verantwortlichkeiten

  • Festlegung einer betriebsinternen Zuständigkeit für das Thema Menschenrechte und die Überwachung des Risikomanagements (z.B. Benennung eines Menschenrechtsbeauftragten)
  • Ein regelmäßiger Austausch der Geschäftsleitung mit der zuständigen Person muss mindestens 1x im Jahr stattfinden

 

Durchführung einer regelmäßigen Risikoanalyse

Mit einer Risikoanalyse ermitteln Sie die menschenrechtlichen und umweltbezogenen Risiken im eigenen Geschäftsbereich und bei unmittelbaren Zulieferern. Hierbei gelten die folgenden Anforderungen:

  • Angemessene Gewichtung und Priorisierung der Risiken (siehe Definition Angemessenheit)
  • Weitergabe der Ergebnisse an maßgebliche Entscheidungsträger (Vorstand, Einkaufsabteilung, etc.)
  • Risikoanalyse ist 1x im Jahr sowie anlassbezogen durchzuführen

Definition „anlassbezogen“: Wenn mit einer wesentlich veränderten Risikolage zu rechnen ist (z.B. Einführung neuer Produkte, Projekte, Geschäftsbereiche, etc.)

 

2. Verankerung von Präventionsmaßnahmen

Stellen Sie im Rahmen Ihrer Risikoanalyse ein Risiko fest, sind Sie verpflichtet, folgende Präventionsmaßnahmen zu ergreifen:

  • Abgabe einer Grundsatzerklärung über die Menschenrechtsstrategie des Unternehmens mit folgenden Bestandteilen:
    • Beschreibung des Verfahrens zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten
    • Die in der Risikoanalyse festgestellten menschenrechtlichen und umweltbezogenen Risiken
    • Menschenrechtliche und umweltbezogene Erwartungen an Beschäftigte und Zulieferer
  • Angemessene Präventionsmaßnahmen zur Verhinderung und Minimierung von Risiken im eigenen Geschäftsbereich:
    • Umsetzung der in der Grundsatzerklärung festgelegten Menschenrechtsstrategie
    • Implementierung geeigneter Beschaffungs- und Einkaufsstrategien
    • Durchführung von Schulungen
    • Durchführung risikobasierter Kontrollmaßnahmen
  • Angemessene Präventionsmaßnahmen zur Verhinderung und Minimierung von Risiken bei unmittelbaren Zulieferern:
    • Lieferantenauswahl nach menschenrechts- und umweltbezogenen Erwartungen
    • Vertragliche Zusicherung zur Einhaltung der Erwartungen
    • Durchführung von Schulungen zur Durchsetzung der vertraglichen Zusicherung
    • Vertragliche Kontrollmechanismen zur Überprüfung der Menschenrechtsstrategie bei unmittelbarem Zulieferer

Eine Überprüfung der Wirksamkeit der Präventionsmaßnahmen muss 1x im Jahr sowie anlassbezogen stattfinden

 

3. Ergreifen von Abhilfemaßnahmen

Stellen Sie im Rahmen Ihrer Risikoanalyse fest, dass eine menschenrechts- oder umweltbezogene Verletzung bereits eingetreten ist oder unmittelbar bevorsteht, so sind Sie verpflichtet, folgende Abhilfemaßnahmen zu ergreifen:

  • Im eigenen Geschäftsbereich: Sowohl im In- und Ausland muss die Abhilfemaßnahme zur Beendigung der Verletzung führen
  • Bei unmittelbaren Zulieferern: Falls Beendigung in absehbarer Zeit nicht möglich, muss ein Konzept zur Beendigung und Minimierung umgesetzt werden. Dabei können Sie insbesondere folgende Maßnahmen in Betracht ziehen:
    • Gemeinsame Erarbeitung eines Plans zur Beendigung der Verletzung mit dem verursachenden Unternehmen
    • Zusammenschluss mit anderen Unternehmen zu Brancheninitiativen & -standards
    • Temporäres Aussetzen der Geschäftsbeziehung (nur möglich bei besonders schwerwiegender Verletzung, wenn Abhilfemaßnahmen keine Wirkung zeigen oder keine anderen milderen Mittel zur Verfügung stehen)

Eine Überprüfung der Wirksamkeit der Abhilfemaßnahmen muss 1x im Jahr sowie anlassbezogen stattfinden

 

4. Einrichten eines Beschwerdeverfahrens

Als vom LkSG betroffenes Unternehmen sind Sie dazu verpflichtet, ein angemessenes Beschwerdeverfahren einzurichten. Es soll Personen ermöglichen, auf menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken sowie Verletzungen im eigenen Geschäftsbereich, bei unmittelbaren sowie mittelbaren Zulieferern hinzuweisen.

Dabei soll das Beschwerdeverfahren nach den folgenden Kriterien gestaltet werden:

  • Eingangsbestätigung an den Hinweisgeber und Erörterung des Sachverhaltes mit diesem
  • Ausarbeitung einer festgelegten und öffentlich zugänglichen Verfahrensordnung
  •  Unparteiisches und unabhängiges Handeln sowie Verschwiegenheit der mit der Durchführung des Verfahrens betrauten Personen
  • Öffentliche Bereitstellung klarer und verständlicher Informationen zur Erreichbarkeit und Zuständigkeit des Beschwerdeverfahrens
  • Überprüfung der Wirksamkeit einmal pro Jahr und anlassbezogen (Definition s.o.)

Beachte: Sie können sich auch an einem entsprechenden externen Beschwerdeverfahren beteiligen, vorausgesetzt es erfüllt die oben genannten Kriterien.

 

5. Dokumentation und Berichterstattung

Sofern Sie vom LkSG betroffen sind, verpflichtet Sie das Gesetz dazu, die Erfüllung der Sorgfaltspflichten fortlaufend anhand einer Berichterstattung zu dokumentieren.

 

Dabei gelten die folgenden inhaltlichen und formellen Anforderungen:

Inhaltliche Vorgaben

  • Identifikation der menschenrechtlichen und umweltbezogenen Risiken oder Verletzungen einer Sorgfaltspflicht
  • Beschreibung der unternommenen Maßnahmen zur Erfüllung seiner Sorgfaltspflichten
  • Beschreibung der unternommenen Maßnahmen aufgrund von Beschwerden
  • Bewertung der Auswirkungen und Wirksamkeit der Maßnahmen
  • Schlussfolgerungen für zukünftige Maßnahmen

 

Formelle Vorgaben

  • Jährliche Berichterstattung über vergangenes Geschäftsjahr
  • Veröffentlichung spätestens vier Monate nach Schluss des Geschäftsjahres
  • Öffentlich zugängliche Aufbewahrung der Dokumentation von mindestens sieben Jahren ab ihrer Erstellung
  • Einreichung des Berichts in deutscher Sprache und elektronischer Form an zuständige Behörde

 

Beachte: Konnten Sie keine menschenrechtlichen oder umweltbezogenen Risiken oder Verletzungen von Sorgfaltspflichten feststellen und dies plausibel darlegen, so entfällt die Pflicht zur Berichterstattung.

Behördliche Kontrolle und Durchsetzung

Für die behördliche Kontrolle und Durchsetzung des LkSG ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zuständig. Dieses besitzt die folgenden Zuständigkeiten und Rechte:

 

  • Prüfrecht bzgl. des Vorliegens und der Einhaltung der Standards des Berichts
  • Behördliches Tätigwerden von Amts wegen oder auf Antrag (Betroffene können Antrag auf behördliches Tätigwerden stellen)
  • Treffen von Anordnungen und Maßnahmen bei Verstößen:
    1. Personen laden
    2. Aufgabe, innerhalb von 3 Monaten einen Plan zur Behebung der Missstände vorzulegen
    3. Aufgabe konkreter Handlungen zur Erfüllung der Pflichten
  • Verhängung von Bußgeldern bei Verletzung bestimmter Pflichten (bis zu 8 Mio. € oder 2% des Jahresumsatzes)
  • Ausschluss von der öffentlichen Auftragsvergabe bei Bußgeldern von mindestens 175.000 Euro bzw. 0,35 % des durchschnittlichen Jahresumsatzes

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