EU-Gesetze zur unternehmerischen Sorgfaltspflicht

EU-Lieferkettenrichtlinie (Corporate Sustainability Due Diligence Directive)

Am 15. März 2024 wurde im Europäischen Rat eine Einigung zur Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD) erzielt. Mit dieser EU-Lieferkettenrichtlinie sollen länderübergreifend einheitliche und verbindliche Regelungen geschaffen werden, die EU- und Nicht-EU-Unternehmen dazu verpflichtet, menschenrechts- und umweltbezogene Sorgfaltspflichten in ihrer Wertschöpfungskette zu verankern.

 

Die Einigung enthält u.a. folgende Eckpunkte:
  • Anwendungsbereich:

2027 (3 Jahre nach Inkrafttreten)

Unternehmen mit
– mind. 5.000 Mitarbeitenden &
– mind. mind. 1,5 Mrd. EUR Jahresumsatz

2028 (4 Jahre nach Inkrafttreten)

Unternehmen mit
– mind. 3.000 Mitarbeitenden &
– mind. 900 Mio. EUR Jahresumsatz

2029 (5 Jahre nach Inkrafttreten)

Unternehmen mit
– mind. 1.000 Mitarbeitenden &
– mind. 450 Mio. EUR Jahresumsatz

 

  • Das Konzept von Hochrisikosektoren wurde vorerst gestrichen. Zunächst war vorgesehen, dass der Anwendungsbereich sich auch auf nicht betroffene Unternehmen bei Tätigkeit in einem Risikosektor erstreckt.

 

  • Die CSDDD verpflichtet Unternehmen, seine negativen Auswirkungen sowie die seiner vorgelagerten Geschäftspartner zu identifizieren, zu vermeiden, zu minimieren oder zu beenden und verwendet hierfür den Begriff der „Aktivitätskette“. Die Aktivitätskette umfasst Tätigkeiten der vorgelagerten unmittelbaren und mittelbaren Geschäftspartner eines Unternehmens im Zusammenhang mit der Herstellung von Waren oder der Erbringung von Dienstleistungen durch das Unternehmen.

 

  • In der nachgelagerten Lieferkette fallen Tätigkeiten der direkten Geschäftspartner eines Unternehmens im Zusammenhang mit Transport, Lagerung und Vertrieb unter die Sorgfaltspflichten der CSDDD.

 

  • Die betroffenen Unternehmen müssen einen sogenannten Transition Plan zur Abschwächung des Klimawandels verabschieden und umsetzen. Dieser soll sicherstellen, dass das Geschäftsmodell und die Strategie des Unternehmens mit der Begrenzung der globalen Erderwärmung auf 1,5°C im Sinne des Pariser Abkommens vereinbar sind.

 

  • Die Sorgfaltspflichten der CSDDD umfassen ebenfalls die Vermeidung negativer Umweltauswirkungen in der Lieferkette, darunter fallen z. B. messbare Umweltbeeinträchtigungen wie schädliche Bodenveränderungen, Wasser- oder Luftverschmutzung, schädliche Emissionen, übermäßiger Wasserbrauch und andere Auswirkungen auf die natürlichen Ressourcen.

 

  • Der Finanzsektor wird vorläufig aus dem Anwendungsbereich der Richtlinie ausgeschlossen. Der Gesetzesentwurf enthält eine Klausel, die es erlaubt eine mögliche zukünftige Einbeziehung dieses Sektors zu prüfen.

 

  • Zivilrechtliche Haftung: Unternehmen haften für Schäden, die durch das vorsätzliche oder fahrlässige Nichtergreifen von Präventions- oder Abhilfemaßnahmen entstanden sind. Sie haften nicht für Schäden, die Geschäftspartner verursachen.

 

  • Für den Fall der Nichteinhaltung sind Sanktionen bis maximal 5 % des Nettoumsatzes vorgesehen.

 

Mehr Informationen finden Sie in der Presseerklärung des EU-Parlaments.

EU-Verordnung für entwaldungsfreie Lieferketten (Deforestation Regulation)

Ziel der Verordnung

Mit der neuen Verordnung gelten unternehmerische Sorgfaltspflichten für den Handel mit Soja, Palmöl, Rindern, Kaffee, Kakao, Kautschuk und Holz sowie daraus hergestellten, im Anhang I der Verordnung genannten Erzeugnissen. Damit dürfen die Rohstoffe und Erzeugnisse nur dann in Verkehr gebracht, auf dem Markt bereitgestellt oder exportiert werden, wenn sie entwaldungs- und waldschädigungsfrei sind. Das bedeutet, dass sie nicht auf Flächen produziert worden sein dürfen, auf denen seit dem 31.12.2020 Entwaldung oder Waldschädigung stattgefunden hat.

Die Verordnung ist am 30. Juni 2023 in Kraft getreten und nach einer Übergangszeit von 18 Monaten ab dem 30. Dezember 2024 anzuwenden. Für kleine Unternehmen gilt eine Übergangszeit von 24 Monaten.

 

Welche Unternehmen sind betroffen?

  • Marktteilnehmer: jede natürliche oder juristische Person, die im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit relevante Erzeugnisse in den Verkehr bringt oder ausführt
  • Händler: jede Person in der Lieferkette mit Ausnahme des Marktteilnehmers, die im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit relevante Erzeugnisse auf dem Markt bereitstellt
  • Die Regelungen gelten auch für Landwirte, Waldbesitzer und Händler in der EU, sobald sie die relevanten Rohstoffe und Erzeugnisse auf dem EU-Markt bereitstellen oder exportieren.

 

Welche Sorgfaltspflichten müssen umgesetzt werden?

Die Sorgfaltspflicht umfasst die Sammlung von Informationen, zu denen auch Daten zur Geolokalisierung der Erzeugungsflächen zählen, Maßnahmen zur Risikobewertung und, falls notwendig, Maßnahmen zur Risikominderung. Neben der Risikobewertung zur Entwaldung und Waldschädigung müssen die Rohstoffe und Erzeugnisse im Einklang stehen mit den Gesetzen des Ursprungslands und mit in der Verordnung spezifizierten, elementaren Menschenrechten produziert worden sein. Auf Grundlage der Informationssammlung und Risikobewertung müssen Unternehmen vor Inverkehrbringen oder Ausfuhr relevanter Rohstoffe eine Sorgfaltserklärung abgeben und die Einhaltung der Verordnung bestätigen.

 

Für weitere Informationen zur Verordnung für entwaldungsfreie Lieferketten klicken Sie hier.

EU-Batterieverordnung (Battery Regulation)

Die EU-Batterieverordnung ist am 17. August 2023 in Kraft getreten und betrifft alle Wirtschaftsakteure (Hersteller, Produzenten, Importeure und Vertreiber), die Batterien jeglicher Art auf dem EU-Markt in den Verkehr bringen.

 

Sorgfaltspflichten

Um soziale und ökologische Risiken zu identifizieren und zu vermeiden, müssen Wirtschaftsakteure im Bereich der Batterieindustrie (insb. Erstinverkehrbringer) mit einem Jahresumsatz von mindestens 40 Millionen Euro ab dem 18. August 2025 Sorgfaltspflichten in der Lieferkette erfüllen und kommunizieren. Dabei müssen die betroffenen Unternehmen 1) ein Managementsystem einrichten, 2) ein entsprechendes Risikomanagement umzusetzen und 3) sorgfaltspflichtenbezogene Informationen offenlegen. Dies betrifft die Lieferketten von Kobalt, Graphit, Lithium, Nickel und einigen anderen in Anhang X aufgeführten Rohstoffen. System und Plan werden von einem unabhängigen Dritten, einer „notifizierten Stelle“ überprüft.

Neben der Bereitstellung wesentlicher Produktinformationen (Lebensdauer, Ladekapazität, Haltbarkeit, chemischer Zusammensetzung, gefährlichen Inhaltsstoffen und Sicherheitsrisiken) durch Etiketten bzw. einen Batterie-Pass und einer erleichterten Austauschbarkeit von Akkus, soll es bei Batterien künftig Mindestanforderungen an Haltbarkeit, Leistungsfähigkeit, CO₂-Fußabdruck und Recyclinganteil geben.

 

Weitere Informationen zur EU-Batterieverordnung finden Sie hier.

EU-Verordnung für in Zwangsarbeit hergestellte Produkte (Forced Labour Regulation)

Der Vorschlag der EU-Kommission sieht ein generelles Verbot des Inverkehrbringens und Bereitstellens auf dem Unionsmarkt (auch aus Drittländern) sowie der Ausfuhr von in Zwangsarbeit hergestellten Produkten aus dem Unionsmarkt vor. Dieses soll alle Wirtschaftsakteure betreffen, unabhängig von Rechtsform, Größe sowie Produktionsort.

 

Für mehr Informationen zum Entwurf der EU-Kommission klicken Sie hier.

EU-Konfliktminerale-Verordnung (Conflict Minerals Regulation)

Seit dem 1. Januar 2021 müssen EU-Einführer von Zinn, Tantal, Wolfram und Gold Sorgfaltspflichten bezüglich ihrer Lieferketten aus Konflikt- und Hochrisikogebieten einhalten. Ziel ist es, die Finanzierung von Konflikten durch Rohstoffe und Menschenrechtsverletzungen bei der Gewinnung und Verarbeitung von Rohstoffen entlang der Lieferkette einzudämmen.

 

Weitere Hintergrundinformationen zur EU-Konfliktminerale-Verordnung finden Sie hier.

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