EU-Gesetze zur unternehmerischen Sorgfaltspflicht

Auf europäischer Ebene wurden in den letzten Jahren verschiedene Vorschriften eingeführt, die Unternehmen zur Einhaltung von Sorgfaltspflichten in der Lieferkette verpflichten. Durch die Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD) und weitere (produktspezifische) Verordnungen werden europäische Unternehmen verpflichtet, Menschen- und Umweltrechte entlang ihrer Lieferketten vermehrt zu achten. Dazu gehört die Vermeidung negativer Auswirkungen wie Kinder- und Zwangsarbeit, Gesundheits- und Sicherheitsrisiken, Entwaldung oder Umweltschäden. Im Folgenden finden Sie einen Überblick über die EU-Gesetzgebung zur unternehmerischen Sorgfaltspflicht.

Aktuell vereinfacht die EU diese Richtlinien und Verordnungen durch verschiedene Omnibus-Pakete.

EU-Lieferkettenrichtlinie (Corporate Sustainability Due Diligence Directive)

Mit der CSDDD werden länderübergreifend einheitliche und verbindliche Regelungen geschaffen werden, die bestimmte EU- und Nicht-EU-Unternehmen dazu verpflichtet, menschenrechts- und umweltbezogene Sorgfaltspflichten in ihrer Wertschöpfungskette zu verankern. Die CSDDD enthält u.a. folgende Eckpunkte:

 

Anwendungsbereich:

  • Betroffen sind Unternehmen mit mehr als 5.000 Mitarbeitenden und einem Nettoumsatz von 1,5 Milliarden Euro weltweit.
  • Der Anwendungsbeginn für Unternehmen ist der Juli 2029
  • Eine Review Clause ermöglicht es, den Anwendungsbereich zu einem späteren Zeitpunkt auszuweiten.

 

Abdeckung der Lieferkette & Risikoanalyse:

Unternehmen müssen ihre gesamte Aktivitätenkette in den Blick nehmen. Dies umfasst Geschäftstätigkeiten im:

  • eigenen Geschäftsbereich aller Tochtergesellschaften
  • der vorgelagerte Lieferkette Rohstoffabbau, Verarbeitung, Zwischenprodukte, Herstellung und Entwicklung. Dies umfasst Tätigkeiten der vorgelagerten direkten und indirekten Geschäftspartner, soweit diese im Zusammenhang stehen mit der Produktion von Waren oder der Erbringung von Dienstleistungen für das betroffene Unternehmen.
  • der nachgelagerte Lieferkette in Bezug auf Tätigkeiten von Geschäftspartnern im Zusammenhang mit Distribution, Transport und Lagerung der Produkte (Nutzungs‑ oder Entsorgungsphasen sind nicht Teil der Aktivitätenkette).

Unternehmen müssen ein risikobasiertes Scoping bzw. eine Risikoanalyse ihrer Aktivitätenkette durchführen:

  • Das risikobasierte Scoping soll die Bereiche identifizieren, in denen Auswirkungen auf Menschenrechte und Umwelt besonders schwer und wahrscheinlich Auf Grundlage des Scopings ist dann eine vertiefte Analyse der identifizierten Hochrisikobereiche durchzuführen.
  • KMU-Schutz: Bei der Risikoanalyse vor allem auf bereits verfügbare Informationen zurückgegriffen werden. Datenanfragen an Geschäftspartner mit mehr als 5.000 Beschäftigten sind nur zulässig, wenn die Informationen notwendig und nicht anders beschaffbar sind.
  • Zu den weiteren Sorgfaltspflichten zählen die Verankerung des Due-Diligence-Systems in der Unternehmenspolitik, die Ergreifung von Präventions- und Abhilfemaßnahmen, die Einrichtung eines Beschwerdemechanismus, die Wirksamkeitskontrolle und die Berichterstattung.

 

Sorgfaltspflichten:

  • Zu den weiteren Sorgfaltspflichten zählen die Verankerung des Due-Diligence-Systems in der Unternehmenspolitik, die Ergreifung von Präventions- und Abhilfemaßnahmen, die Einrichtung eines Beschwerdemechanismus, die Wirksamkeitskontrolle und die Berichterstattung.
  • Neben menschenrechtlichen Sorgfaltspflichten umfasst die CSDDD auch die Vermeidung negativer Umweltauswirkungenin der Lieferkette. Hierzu gehören u. a. die Beeinträchtigung der Biodiversität, der Handel mit gefährdeten Arten oder die Meeresverschmutzung. Die Annexe der Richtlinie beschreiben die zu schützenden Menschen- und Umweltrechte.

 

Klimatransitionsplan, Sanktionen & zivilrechtliche Haftung

  • Die ursprüngliche vorgesehene Pflicht zur Erstellung eines Klimatransitionsplans wird aus der CSDDD gestrichen.
  • Geldbußen können bis zu 3 % des weltweiten Nettoumsatzes betragen. Die CSDDD sieht keine zivilrechtliche Haftung mehr vor.

 

Weiterführende Informationen zum aktuellen Stand der CSDDD finden Sie in der Pressemitteilung des EU-Parlements und in den Gesetzestexten (EU) 2024/1760 und (EU) 16702/25.

EU-Verordnung für entwaldungsfreie Lieferketten (EU Deforestation Regulation)

Ziel der Verordnung

Mit der EU Deforestation Regulation (EUDR) gelten unternehmerische Sorgfaltspflichten für den Handel mit Soja, Palmöl, Rindern, Kaffee, Kakao, Kautschuk und Holz sowie daraus hergestellten, im Anhang I der Verordnung genannten Erzeugnissen. Damit dürfen die Rohstoffe und Erzeugnisse nur dann in Verkehr gebracht, auf dem Markt bereitgestellt oder exportiert werden, wenn

  • sie entwaldungsfrei sind,
  • sie nach den einschlägigen Rechtsvorschriften des Erzeugerlandes erzeugt wurden und
  • für sie eine sogenannte Sorgfaltserklärung vorliegt.

Das bedeutet, dass relevante Rohstoffe nicht auf Flächen produziert worden sein dürfen, auf denen seit dem 31.12.2020 Entwaldung oder Waldschädigung stattgefunden hat.
Der Anwendungsbeginn für große Unternehmen ist der 30.12.2026 und für Kleinst- und Kleinunternehmen der 30.06.2027. 

 

Welche Unternehmen sind betroffen?

  • Marktteilnehmer: jede natürliche oder juristische Person, die im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit relevante Erzeugnisse in den Verkehr bringt oder ausführt
  • Händler: jede Person in der Lieferkette mit Ausnahme des Marktteilnehmers, die im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit relevante Erzeugnisse auf dem Markt bereitstellt
  • Die Regelungen gelten auch für Landwirte, Waldbesitzer und Händler in der EU, sobald sie die relevanten Rohstoffe und Erzeugnisse auf dem EU-Markt bereitstellen oder exportieren.

 

Welche Sorgfaltspflichten müssen umgesetzt werden?

  • Die Sorgfaltspflicht umfasst die Sammlung von Informationen, zu denen auch Daten zur Geolokalisierung der Erzeugungsflächen zählen, Maßnahmen zur Risikobewertung und, falls notwendig, Maßnahmen zur Risikominderung.
  • Auf Grundlage der Informationssammlung und Risikobewertung müssen Unternehmen vor Inverkehrbringen oder Ausfuhr relevanter Rohstoffe eine Sorgfaltserklärung elektronisch über das EU-Informationssystem übermitteln und die Einhaltung der Verordnung bestätigen.
  • Eine Sorgfaltserklärung müssen nur „Erstinverkehrbringer“ abgeben. Für kleine Primärerzeuger reicht eine einmalige, vereinfachte Erklärung.

 

Ausführliche und aktuelle Informationen zur EUDR finden Sie auf der Themenseite der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung.

EU-Verordnung für in Zwangsarbeit hergestellte Produkte (Forced Labour Regulation)

Ziel der Verordnung
Die Verordnung über ein Verbot von in Zwangsarbeit hergestellten Produkten ist am 13. Dezember 2024 in Kraft getreten. Die Verordnung sieht ein generelles Verbot des Inverkehrbringens und Bereitstellens auf dem Unionsmarkt (auch aus Drittländern) sowie der Ausfuhr von in Zwangsarbeit hergestellten Produkten aus dem Unionsmarkt vor.

 

Wer ist betroffen und welche Produkte werden verboten?
Der Vorschlag gilt für alle in Zwangsarbeit hergestellten Produkte, die in der EU in Verkehr gebracht und auf dem Markt bereitgestellt oder aus der EU ausgeführt werden. Der neue Rechtsakt wird alle Industriezweige erfassen und ist gültig ab dem 14. Dezember 2027. 

 

Durchsetzung
Für Unternehmen entstehen keine neuen Sorgfaltspflichten. Bei Verdacht auf Zwangsarbeit, ermitteln und bewerten die zuständigen (nationalen) Behörden die Verstöße gegen die Verordnung anhand der folgenden Kriterien:

  • Ausmaß und Schwere der mutmaßlichen Zwangsarbeit
  • Menge der Produkte, die auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht oder auf dem Unionsmarkt bereitgestellt werden
  • Anteil der Teile im Endprodukt, die wahrscheinlich in Zwangsarbeit hergestellt wurden
  • Nähe der Wirtschaftsakteure zu dem mutmaßlichen Zwangsarbeitsrisiko in ihrer Lieferkette sowie ihre Möglichkeiten zur Beseitigung dieses Risikos

 

Zur Bewertung möglicher Verstöße gegen diese Verordnung wird die Kommission eine Datenbank einrichten, die überprüfbare und regelmäßig aktualisierte Informationen über das Risiko von Zwangsarbeit in bestimmten Gebieten oder in Bezug auf bestimmte Produkte enthält.

EU-Batterieverordnung (Battery Regulation)

Die EU-Batterieverordnung ist am 17. August 2023 in Kraft getreten und betrifft alle Wirtschaftsakteure (Hersteller, Produzenten, Importeure und Vertreiber), die Batterien jeglicher Art auf dem EU-Markt in den Verkehr bringen.

 

Sorgfaltspflichten

  • Um soziale und ökologische Risiken zu identifizieren und zu vermeiden, müssen Wirtschaftsakteure im Bereich der Batterieindustrie (insb. Erstinverkehrbringer) mit einem Jahresumsatz von mindestens 40 Millionen Euro Sorgfaltspflichten in der Lieferkette erfüllen und kommunizieren.
  • Der Anwendungsbeginn ist der 18. August 2027.
  • Unternehmen müssen 1) ein Managementsystem einrichten, 2) ein entsprechendes Risikomanagement umzusetzen und 3) sorgfaltspflichtenbezogene Informationen offenlegen. Dies betrifft die Lieferketten von Kobalt, Graphit, Lithium, Nickel und einigen anderen in Anhang X aufgeführten Rohstoffen. System und Plan werden von einem unabhängigen Dritten, einer „notifizierten Stelle“ überprüft.

Neben der Bereitstellung wesentlicher Produktinformationen (Lebensdauer, Ladekapazität, Haltbarkeit, chemischer Zusammensetzung, gefährlichen Inhaltsstoffen und Sicherheitsrisiken) durch Etiketten bzw. einen Batterie-Pass und einer erleichterten Austauschbarkeit von Akkus, soll es bei Batterien künftig Mindestanforderungen an Haltbarkeit, Leistungsfähigkeit, CO₂-Fußabdruck und Recyclinganteil geben.

 

Weitere Informationen zur EU-Batterieverordnung finden Sie hier.

EU-Konfliktminerale-Verordnung (Conflict Minerals Regulation)

Seit dem 1. Januar 2021 müssen EU-Einführer von Zinn, Tantal, Wolfram und Gold Sorgfaltspflichten bezüglich ihrer Lieferketten aus Konflikt- und Hochrisikogebieten einhalten. Ziel ist es, die Finanzierung von Konflikten durch Rohstoffe und Menschenrechtsverletzungen bei der Gewinnung und Verarbeitung von Rohstoffen entlang der Lieferkette einzudämmen.

 

Weitere Hintergrundinformationen zur EU-Konfliktminerale-Verordnung finden Sie hier.

Wir stehen Ihnen für Fragen rund um die Themen CSR, nachhaltige Lieferketten und CSR-Risikomanagement gerne zur Verfügung:

Helpdesk

Downloads und Links

EU-Lieferkettenrichtlinie (CSDDD)
Richtlinientext der CSDDD
Fragen & Antworten zur CSDDD – CSR in Deutschland
Anpassung der CSDDD durch das Omnibus-I-Paket 

Verordnung für entwaldungsfreie Lieferketten
Umsetzung der EUDR – Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung
Leitfaden zur EUDR-Anwendung
FAQ der EU-Kommission
Verordnung für entwaldungsfreie Produkte (Gesetzestext)
Sustainable Agricultural Supply Chains Initiative
elan!-Portal zu entwaldungsfreien Lieferketten
Implementation of the EU Deforestation Regulation (EU-Commission)
EU observatory on deforestation and forest degradation
OECD-FAO Business Handbook on Deforestation and Due Diligence in Agricultural Supply Chains

Verordnung für in Zwangsarbeit hergestellte Produkte
Presseerklärung des Europäischen Rats vom 19.11.2024
EU-Verordnung über ein Verbot von in Zwangsarbeit hergestellten Produkten (Gesetzestext)
Hintergrundinformationen zu in Zwangsarbeit hergestellten Produkten
ILO  Forced labour, modern slavery and trafficking in persons

EU-Batterieverordnung 
EU-Batterieverordnung (Gesetz)
Vereinfachung der Battierieverordnung durch Omnibus-IV-Paket

EU-Konfliktminerale-Verordnung
Deutsche Kontrollstelle EU-Sorgfaltspflichten in Rohstofflieferketten (DEKSOR)
OECD-Leitfaden für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht zur Förderung verantwortungsvoller Lieferketten für Minerale aus Konflikt- und Hochrisikogebieten
Due Diligence Guidance for Responsible Mineral Supply Chains (OECD)
Regelmäßig aktualisierte, indikative Liste von Konflikt- und Hochrisikogebieten (CAHRAs)
Conflict Minerals Regulation (EU-Kommission)
EU-Konfliktminerale-Verordnung (Gesetz) 

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